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01.06.2003 | Anlagevermittlung

Haftung für Tipps und Empfehlungen unter Kollegen

Im Vertrieb von Kapitalanlagen wird so mancher Tipp und so manche Empfehlung "unter Kollegen" weitergegeben. Manch einer der Kollegen zeichnet daraufhin selbst eine Anlage. Kein Problem, solange alles gut geht. Was aber ist, wenn die Anlage floppt? Genau mit dieser (Haftungs-)Frage musste sich das Oberlandesgericht (OLG) Celle beschäftigen. Und es kam zu einem für die Tipp- und Empfehlungsgeber günstigen Ergebnis: Die Kontaktaufnahme "unter Kollegen" in Bezug auf eine Kapitalanlage ist im Regelfall Teil eines unverbindlichen Gefälligkeitsverhältnisses. In einem solchen Gefälligkeitsverhältnis aber haftet keiner dem anderen Kollegen auf Schadenersatz für eine falsche Empfehlung oder Information. (Urteil vom 4.10.2001, Az: 11 U 297/00; Abruf-Nr.  020832 )

Quelle: Ausgabe 06 / 2003 | Seite 4 | ID 98201