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05.02.2010 | Anlagevermittlung

Anlageberater muss „Handelsblatt“ zeitnah durchsehen

Die Lektüre des „Handelsblatt“ ist für jeden Anlageberater unverzichtbar. Der Bundesgerichtshof räumt dazu eine Frist von drei Tagen zur Durchsicht ein. So muss also zum Beispiel das „Handelsblatt“ vom 8. Februar 2010 bis zum 10. Februar 2010 durchgesehen werden. Wer das nicht tut und „Handelsblatt“-Informationen in seiner Beratung am 11. Februar 2010 nicht zugrunde legen kann, handelt pflichtwidrig. (Urteil vom 5.11.2009, Az: III ZR 302/08) (Abruf-Nr. 093927)  

Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 4 | ID 133378