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01.06.2007 | Altersversorgung

Neuer Gestaltungsspielraum bei Altersvorsorgeverträgen

Mit dem "Jahressteuergesetz 2007" wurde §  22 Nummer 5 Einkommensteuergesetz (EStG) geändert. Damit wurde klar geregelt, welche Leistungen aus Vorsorgeverträgen unter die nachgelagerte Besteuerung fallen. In Bezug auf "Riester-" und "Rürup-Policen" bedeutet dies, dass spätere Auszahlungen insoweit nicht unter die Vorschrift fallen, als sie nicht aus begünstigten Prämien resultieren. Sofern keine "Riester-Zulage" oder kein steuerlicher Sonderausgabenabzug in Anspruch genommen werden konnte, ist die spätere Rente nach den Regeln der Ertragsanteilsbesteuerung und eine Kapitalabfindung nach den Regeln für Lebensversicherungen zu erfassen.

Unser Tipp: Das eröffnet in der Sparphase die Möglichkeit, Beiträge über die Förder-Höchstgrenzen zu leisten. Da sich der staatliche Zuschuss nun auf höhere Beiträge verteilt, sinkt zwar die Gesamt-rendite des "Sparplans". Allerdings kehrt sich dies bei Fälligkeit um. Die Auszahlungen werden gesplittet, sodass nur der Anteil der nachgelagerten Besteuerung unterliegt, der auch zuvor gefördert worden ist. Der restliche Betrag wird dann bei Rentenzahlung mit dem Ertragsanteil nach §  22 Nummer 1 EStG erfasst. Kommt es zu einer Kapitalauszahlung, unterliegt diese §  20 Absatz 1 Nummer 6 EStG. Das bedeutet, dass der Betrag ab dem 60. Lebensjahr und nach zwölf Jahren Laufzeit nur zur Hälfte steuerpflichtig ist.

Unser Service: Das "Jahressteuergesetz 2007" finden Sie auch im Online-Service unter der Rubrik "Gesetzesmaterialien" .

Quelle: Ausgabe 06 / 2007 | Seite 1 | ID 99458