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07.03.2008 | Aktuelle BFH-Urteile

Steuerliche Folgen von Zuzahlungen des Mitarbeiters beim Dienstwagen

Ein Mitarbeiter, dem Sie einen Dienstwagen auch für Privatfahrten zur Verfügung stellen, muss diesen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich jetzt mit den steuerlichen Folgen von Zahlungen der Mitarbeiter für das Fahrzeug beschäftigt.  

Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten

Leistet der Mitarbeiter eine Zuzahlung zum Kaufpreis, kann er sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen, unabhängig davon, ob der geldwerte Vorteil anhand der „Ein-Prozent-Regelung“ oder mit einem Fahrtenbuch ermittelt wird.  

 

Die Zuzahlung ist aber nicht im Jahr der Zahlung in voller Höhe abzuziehen, sondern gleichmäßig auf die Jahre zu verteilen, in denen der Mitarbeiter das Fahrzeug voraussichtlich nutzen wird. Die Nutzungsdauer muss je nach Einzelfall geschätzt werden (Urteil vom 18.10.2007, Az: VI R 59/06; Abruf-Nr. 073875).  

 

Beachten Sie: Damit kann dem Mitarbeiter nicht mehr ein Teil seiner Zuzahlung steuerlich verloren gehen. Denn bislang hat die Finanzverwaltung einen Abzug nur im Zahlungsjahr zugelassen. „Überhänge“ konnten nicht übertragen werden.