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  • · Fachbeitrag · Courtagerückforderung

    Darf Versicherer bei Vertragsaufhebung wegen Doppelversicherung Courtage zurückfordern?

    | Fordert der Versicherer Courtage vom Versicherungsmakler zurück, löst das oft in der Praxis Fragen aus. Aktuell hat VVP eine Frage zur Vertragsaufhebung wegen Doppelversicherung erreicht. |

     

    Frage: Ein Versicherer hebt einen Versicherungsvertrag wegen Doppelversicherung auf und fordert die Courtage zurück. Darf er das? Wenn ja, gibt es Grenzen für die Courtagerückforderung?

     

    Antwort: Der Versicherer darf die Courtagen zurückfordern. Er muss dabei aber die Verjährungsfristen beachten.

     

    Der Schicksalsteilungsgrundsatz gilt „im Guten wie im Bösen“

    Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Doppelversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis vom Entstehen der Doppelversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben wird. So steht es in § 79 Abs. 1 VVG.

     

    Rückforderungsanspruch resultiert aus Schicksalsteilungsgrundsatzes

    Der Rückforderungsanspruch des Versicherers bei einer Doppelversicherung ergibt sich aus dem Schicksalsteilungsgrundsatz, der in der Regel in der Courtagezusage geregelt ist: Die Courtage teilt das Schicksal der Prämie, und zwar „im Guten wie im Bösen“. Aus welchen Gründen die Prämie nicht gezahlt oder wegen Rückabwicklung bzw. Stornierung eines Vertrags zurückverlangt wird, ist gleichgültig. Nur bei treuwidriger Bedingungsvereitelung (§ 162 BGB) gilt etwas anderes. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Versicherungsvertrag rückwirkend beendet wird, um damit eine auflösende Bedingung für den Courtageanspruch des Maklers herbeizuführen.

     

    Wichtig | Die Vertragsaufhebung des Versicherers aufgrund einer Doppelversicherung ist keine solche Bedingungsvereitelung. Die Courtage ist also rückforderbar. Die Verjährung setzt dem Versicherer allerdings Grenzen.

     

    Verjährung des Rückforderungsanspruchs

    Ein Rückforderungsanspruch verjährt nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (hier der Versicherer) hiervon Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).

     

    Für Sie heißt das: Im Jahr 2023 sind Ansprüche auf Courtagerückforderung verjährt, die im Jahr 2019 oder davor entstanden sind. Sie können die Rückzahlung diesbezüglich verweigern. Anders ist es mit Courtagen, die der Versicherer für das Jahr 2020 und danach zurückfordert. Diese sind im Jahr 2023 noch nicht verjährt ‒ und der Versicherer darf Sie von Ihnen zurückverlangen.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2023 | Seite 3 | ID 49789011