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  • · Fachbeitrag · Totalschaden/Reparaturkosten

    Versicherer darf wirtschaftlichen Totalschaden nicht nachträglich zum Reparaturschaden machen

    | Der Versicherer darf einen wirtschaftlichen Totalschaden in einem Haftpflichtschadenfall nicht im Nachhinein zum Reparaturschaden runterrechnen. Ein Urteil des AG Hagen schützt insoweit den Geschädigten, der sich für einen Ersatzkauf entschieden hatte. |

    Der Fall vor dem AG Hagen

    Nach den Zahlen des Schadengutachtens lag im Fall vor dem AG Hagen ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Die Reparaturkosten zuzüglich ggf. der Wertminderung (= Wiederherstellungsaufwand), überstiegen die Differenz aus Wiederbeschaffungswert (WBW) und Restwert (= Wiederbeschaffungsaufwand). Der Geschädigte kaufte ein anderes Fahrzeug.

     

    Nun verweist der Versicherer auf eine andere Werkstatt, weil das beschädigte Fahrzeug älter als drei Jahre und nicht markengewartet war. Mit dem dort niedrigeren Stundensatz und den dort nicht berechneten Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen kippt die Rechnung: Nun unterschreitet der Wiederherstellungsaufwand den WBW. Der Versicherer will jetzt den niedrigeren Betrag anrechnen. In der Kalkulation des Geschädigten fehlen einige Hundert Euro (AG Hagen, Urteil vom 4.2.2016, Az. 16 C 139/15, Abruf-Nr. 146448, eingesandt von Rechtsanwalt Dirk Kampmann, Hagen).