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  • · Nachricht · Standgeld

    Ein untypischer Standgeldfall: Verkehrssicher oder nicht?

    | Drei Tage nach dem Unfall fährt der Geschädigte sein Fahrzeug, das trotz Totalschadens noch fahrfähig, aber nicht mehr verkehrssicher war, zur Werkstatt, weil dort der Schadengutachter hinkommt. Dort lässt er es stehen, bis drei Tage später das Gutachten vorliegt. Am Tag danach verkauft er das Fahrzeug zum darin notierten Restwert. Für die vier Tage berechnet die Werkstatt Standkosten. Das AG Coburg spricht sie dem Geschädigten zur Erstattung zu. |

     

    Der einsendende Anwalt hat uns informiert, dass der Versicherer den Standpunkt vertrat: Wer mit dem unfallbeschädigten Fahrzeug noch bis zur Werkstatt fahre, müsse damit auch wieder nach Hause fahren. Denn dort wäre kein Standgeld aufgelaufen (AG Coburg, Urteil vom 26.11.2020, Az. 12 C 2800/20, Abruf-Nr. 219352, eingesandt von Rechtsanwalt Otmar Lemberger, Simbach a. Inn).

     

    So selten ist das nicht, dass ein Unfallgeschädigter nach dem Motto „Augen zu und durch“ das Fahrzeug noch irgendwo hinbringt. Daraus den Schluss zu ziehen, das müsse nun so weitergehen, ist abenteuerlich. Das gilt erst recht, wenn der Geschädigte ‒ wie hier ‒ vom Gutachter bestätigt bekommt, dass sein Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher ist. Auch die Logik, der Geschädigte hätte den Gutachter nach Hause bestellen müssen, trägt nicht. Denn dort kann dieser das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß besichtigen. Von unten geht es jedenfalls nicht.