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  • · Fachbeitrag · Schadenabwicklung

    Sind Rest- und Altteile an den Versicherer herauszugeben oder darf er sie anrechnen?

    | Dass bei Totalschäden der Restwert angerechnet wird, ist ein alter Hut. Nun flackert aus der UE-Leserschaft die Frage auf, ob das auch für einzelne noch werthaltige Teile gilt, die unfallbedingt erneuert werden müssen. Kann der Versicherer die herausverlangen oder müssen die zum Altteilwert angerechnet werden? Die Frage stellt sich vor allem bei Scheinwerfern, bei denen lediglich die Aufhängung abgerissen ist, der aber als solcher noch in Ordnung ist. Angesichts der Neuteilpreise für Xenon- oder LED-Scheinwerfer ist das ein aus Sicht der Versicherer lohnendes Thema. |

     

    Frage: Wir haben hier gerade den kuriosen Fall, dass der Kaskoversicherer die alten Scheinwerfer haben möchte. Angeblich will er diese weiter vermarkten. Ist das rechtlich richtig?

     

    Antwort: Über Ihre konkrete Frage zum Kaskofall hinaus antworten wir Ihnen auch für den Haftpflichtfall. Denn da kann das Thema ebenso aufkommen. Auch erweitern wir die Frage: Kann an die Stelle eines Herausgabeverlangens eine finanzielle Anrechnung treten?

    Kasko

    Die vertragliche Regelung

    In der Kaskoversicherung gibt es mit Geltung für die Teil- und Vollkasko eine Regelung. In den Musterbedingungen AKB 2015 des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft lautet die maßgebliche und von sehr vielen Gesellschaften übernommene Klausel:

     

    • A.2.5.7.2 Rest- und Altteile

    Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf die Entschädigung angerechnet.

     

    Keine Herausgabe, aber Anrechnung

    Damit ist die Frage nach dem Herausgabeverlangen bereits erledigt: Die Rest- und Altteile verbleiben beim Versicherungsnehmer (VN). Genauso klar ist aber, dass sie zum Veräußerungswert angerechnet werden.

     

    Der Abwehrreflex, der sich sofort einstellt, basiert wohl vor allem auf einem herzhaften „Das haben wir ja noch nie so gemacht“. Das allerdings mag daran liegen, dass das aus Sicht des Versicherers bisher keine lohnende Mühe war. Ein paar Cent oder Euro Schrottwert sind es nicht wert.

     

    Bei den Scheinwerfern stößt man nun aber auf die Besonderheit, dass bei den Kleinkollisionen nur die Laschen abreißen und dass der Hersteller dafür einen sehr günstigen Reparatursatz vorsieht. Nach überwiegender Auffassung hat der (VN) aber Anspruch auf einen Scheinwerfer im Originalzustand. So bleibt der durch Abreißen der Laschen beschädigte Scheinwerfer übrig.

     

    Der VN (Werkstattkunde) wird ihn in der Regel nicht herausverlangen. Und so beginnt der Konflikt um die „Beute“. Das Interesse der Werkstatt liegt auf der Hand: Mittels Reparatursatz wird der Scheinwerfer wieder nutzbar gemacht. Bei nächster Gelegenheit wird er als Gebrauchtteil verbaut oder verkauft.

     

    In der Werkstatt muss man sich aber klarmachen: Im Verhältnis zwischen dem VN (Kunde) und seinem Kaskoversicherer gibt es die Werkstatt nicht. Auf deren Interessenlage kommt es nicht an. Anders gesagt: Wenn der beschädigte Scheinwerfer in der Werkstatt verbleibt, hat sie schlicht und einfach Glück gehabt. Einen Anspruch hat sie aber nicht.

     

    Was sind die Voraussetzungen der Anrechnung?

    Was sicherlich nicht geht, ist, dass der Versicherer einfach einen Wert behauptet und dem VN die Last auferlegt, nun einen Käufer für das Teil zu finden. Wenn er aber einen Käufer für das Teil präsentiert, zum Beispiel einen Autoverwerter oder einen Teilehändler, hat er wohl alles richtig gemacht.

     

    Dann stellt sich nur noch die Frage der Abwicklung: Paket packen, versenden und aufs Geld warten oder Abholung bei Barzahlung durch den Käufer? Vorbildrechtsprechung, auf die wir uns beziehen könnten, gibt es nicht. Das Thema ist noch jung. Aber je leichter es der Versicherer dem VN macht, desto eher wird er sich durchsetzen können.

     

    Keinesfalls aber ist der VN verpflichtet, an den benannten Käufer zu verkaufen. Wenn z. B. die Werkstatt bereit ist, zum gleichen Preis anzukaufen, geht das in Ordnung. Das kennt man ja vom Restwert beim Totalschaden.

    Haftpflichtschäden

    Bei Haftpflichtschäden kann sich der Versicherer naturgemäß nicht auf eine Klausel stützen. Da müssen allgemeine Erwägungen herhalten, und Rechtsprechung dazu gibt es bisher nicht.

     

    Kein Herausgabeanspruch

    Sonnenklar ist: Der Versicherer hat keinen Anspruch auf Herausgabe der beschädigten Teile. Dafür gibt es keine Anspruchsgrundlage im Gesetz.

     

    Anrechnung zum Restteilwert

    Die wirtschaftlichen Hintergründe der Anrechnungsfrage unterscheiden sich nicht von denen bei Kasko. Und rechtlich ist auch beim Haftpflichtschaden die Werkstatt nicht in die schadenrechtliche Beziehung zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger und dessen Versicherer eingebunden. Auf die Interessenlage der Werkstatt kommt es also auch hier nicht an.

     

    Die Anrechnung des Restteilwerts kann - wenn überhaupt - nur mit den allgemeinen Erwägungen des Vorteilsausgleichs begründet werden. Der Grundsatz lautet, dass solche wirtschaftlichen Vorteile, die sich im Portemonnaie des Geschädigten wirtschaftlich messbar auswirken, anzurechnen sind. Das kennt man in Einzelfällen von der Wertverbesserung oder vom Neu-für-Alt-Abzug, aber auch von der Eigenersparnis bei der Mietwagennutzung. Vor allem aber kennt man das von der Anrechnung des Restwerts des gesamten verunfallten Fahrzeugs.

     

    Parallelüberlegungen zum Restwert des gesamten Fahrzeugs

    Dass der Restwert des Fahrzeugs anzurechnen ist, ist unbestritten. Wie das geht, ist weitestgehend geklärt: Maßstab ist der örtliche Markt. Denn der Geschädigte soll keinerlei Mühe bei der Verwertung haben. Nur wenn es dem Versicherer gelingt, ein Überangebot vorzulegen, bevor der Geschädigte verkauft hat, darf der Bieter auch vom überregionalen Markt stammen. Die weitere Voraussetzung dafür ist, dass der auswärtige Bieter das Fahrzeug abholt und sofort bezahlt.

     

    Diese Gedankengänge können auch auf den Restteilwert übertragen werden. Keinesfalls ist der Geschädigte verpflichtet, einen ausreichend großen und stabilen Karton zu suchen, den Scheinwerfer bruchsicher zu verpacken und das Ganze auf den Weg zu schicken. Wenn überhaupt, muss der Versicherer einen komfortablen Weg aufzeigen, und der heißt Abholung beim Geschädigten.

     

    Wichtig | Dann allerdings spricht manches dafür, dass die Gerichte das unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs mitmachen werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Sollten die Versicherer in Zukunft verstärkt die Anrechnung des Restteilwerts einwenden, müssen die Sachverständigen darüber nachdenken, einen Restteilwert am örtlichen Markt zu ermitteln und in das Gutachten aufnehmen. Alles Weitere läuft dann wie beim Restwert für das ganze Fahrzeug.

     

    Den Spieß einfach umdrehen?

    Im Einzelfall kann auch über folgende Vorgehensweise nachgedacht werden: Wenn der Versicherer meint, er müsse gar nicht für einen neuen Scheinwerfer einstehen, sondern nur für den Reparatursatz und den dafür aufzuwendenden Arbeitsumfang, kann ihm der beschädigte Scheinwerfer offensiv angeboten werden. Lenkt er daraufhin ein, ist der aktuelle Unfallabwicklungsvorgang deutlich entschärft. Lenkt er nicht ein, ist das für den Rechtsstreit um den Scheinwerferneuersatz jedenfalls beim Haftpflichtschaden eine interessante Argumentationshilfe.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Textbaustein 411: Anrechnung von Altteilen durch Versicherer (H/K)
    • Beitrag „Reparatursatz für Scheinwerfer nicht ausreichend“, UE 12/2015, Seite 3
    • Textbaustein 406: Reparatursatz für Scheinwerfer reicht nicht (H/K)
    Quelle: Ausgabe 03 / 2016 | Seite 7 | ID 43880518