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  • · Fachbeitrag · Schadenabwicklung

    Kaskoversicherer reklamiert den Restwert - und versehentlich den Wiederbeschaffungswert

    | Der Dauerstreit um den Restwert gebiert auch originelle Blüten. Und ein Vorgang aus dem richtigen Leben zeigt, wie gefährlich es für Versicherer ist, dass die ständig wechselnden Sachbearbeiter die Akten nicht mehr kennen, sondern immer in schon teilweise regulierte Fälle hineinspringen. Aus diesem Umfeld stammt der folgende Fall. |

     

    Frage: Unser Kunde erlitt einen Totalschaden. Den Schaden meldete er vorsorglich seinem Kaskoversicherer, weil es an der Unfallstelle schon Streit um den Hergang gab. Er bat den Kaskoversicherer jedoch, zunächst nichts zu unternehmen, denn er wollte es erst beim Haftpflichtversicherer des Unfallgegners versuchen. Das selbst eingeholte Schadengutachten reichte er dort zur Regulierung ein. Später stellt sich die Haftungslage als schwierig heraus, der Kunde reichte das ursprüngliche Gutachten nun bei seinem Kaskoversicherer ein, verbunden mit der Bitte, nun doch zu regulieren. Der Versicherer ließ das Haftpflichtschadengutachten prüfen und behauptet ohne Vorlage von Nachweisen, die seiner Gesellschaft zugeordnete Sachverständigenorganisation habe festgestellt, der Restwert aus dem vom Kunden vorgelegten Schadengutachten sei um 1.000 Euro zu niedrig. Der Kunde fordert einen Beleg an, den ein anderer Sachbearbeiter prompt übersendet. Offensichtlich hatte der erste Sachbearbeiter Gründe, ihn nicht zu übersenden, und der zweite hat das nicht erkannt. Denn in dem Dokument hat der Versicherungsgutachter neben seiner Bemerkung zum Restwert auch notiert, der Wiederbeschaffungswert (WBW) sei um 3.000 bis 4.000 Euro höher zu veranschlagen, als es der Schadengutachter des Kunden tat.

     

    Kann der Kunde, der bei uns ein anderes Fahrzeug gekauft hat, sich nun auf den höheren WBW berufen, wenn ja, in welcher Höhe? Und wie ist es mit dem Restwert, der längst zum im Haftpflichtschadengutachten genannten Betrag verkauft ist? Und muss der Kaskoversicherer die Kosten des Schadengutachtens erstatten?