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  • · Fachbeitrag · Schadenabwicklung

    Der Fahrzeughalter ergibt sich nicht aus der ZB I

    | In der Unfallschadenregulierung kommt es vielfach darauf an, wer der Halter des Fahrzeugs ist. Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, die Haltereigenschaft ergebe sich aus der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I). Der Halterbegriff hat aber tatsächlich nichts damit zu tun, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist, wie das LG Nürnberg aktuell noch einmal herausgearbeitet hat. |

     

    Die Definition des Fahrzeughalters

    „Halter des Kraftfahrzeuges ist, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Entscheidend ist dabei nicht das Rechtsverhältnis am Kraftfahrzeug, insbesondere die Frage, wer dessen Eigentümer ist; vielmehr ist maßgebend eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, bei der es vor allem auf die Intensität dieser tatsächlichen, in erster Linie wirtschaftlichen Beziehung zum Betrieb des Kraftfahrzeuges im Einzelfall ankommt. Wer danach tatsächlich und wirtschaftlich der eigentlich Verantwortliche für den Einsatz des Kraftfahrzeuges im Verkehr ist, schafft die vom Fahrzeug ausgehenden Gefahren, für die der Halter nach den strengen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes einstehen soll.“ (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 13.8.2015, Az. 8 O 9261/14, Abruf-Nr. 146619).

     

    Wichtig | Das LG betont auch, dass sich aus der Eintragung in der ZB I kein Anscheinsbeweis für die Haltereigenschaft ergibt.