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  • · Fachbeitrag · Sachverständigenhonorar

    Handlingkosten: Wenn die Werkstatt den Gutachter unterstützt

    | Erneut hat das AG Schwäbisch Gmünd entschieden, dass der Schädiger die von der Werkstatt berechneten Kosten für eine Unterstützung des Schadengutachters (Zurverfügungstellung einer Hebebühne) erstatten muss. |

     

    Das Gericht: „Die Handling-Gebühren - Hebebühne - sind nach der schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen - was auch teilweise aus den Lichtbildern hervorgeht - tatsächlich angefallen, das Fahrzeug wurde im Betrieb der Werkstatt auf eine Hebebühne verbracht und vom Sachverständigen begutachtet. Nicht jeder Sachverständige verfügt über eine eigene Hebebühne, ein sorgfältig arbeitender Sachverständiger ist wie hier insoweit auf fremde Hilfe angewiesen, es leuchtet ein, dass eine Reparaturwerkstatt dies auch in Rechnung stellt, da der Sachverständige über keine eigene Hebebühne verfügt und im Übrigen die hierdurch veranlassten Kosten in seinem Gutachten hätte berechnen können, es wäre allenfalls eine Schadensverlagerung eingetreten.“ (AG Schwäbisch Gmünd, Urteil vom 19.1.2015, Az. 4 C 857/14; Abruf-Nr. 143781; eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn)

     

    PRAXISHINWEIS | Selbst wenn der Schadengutachter über eine eigene Hebebühne verfügt, hat diese keinen Nutzen, wenn der Besichtigungsort - wie häufig der Fall - nicht am Geschäftssitz des Gutachters ist. Das Urteil zeigt erneut, dass ein Foto im Gutachten mit dem Fahrzeug auf der Hebebühne sinnvoll ist.