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  • 31.07.2014 · Fachbeitrag · Sachverständigenhonorar

    Gutachter sekundiert bei Nachbesichtigung

    | Die Kosten des Gutachters für die Teilnahme an einer Nachbesichtigung (es ging um 196,46 Euro) muss der Versicherer des Schädigers nach Ansicht des AG Kaiserslautern unter folgenden Voraussetzungen erstatten: Der Versicherer des Schädigers zweifelt die Höhe des kalkulierten Gesamtschadens an, verlangt einen Besichtigungstermin, und der Geschädigte kann möglicherweise den aufkommenden Beanstandungen nicht sachgerecht entgegentreten. |