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  • · Nachricht · Restwert

    Werkstatt Bote zum Gutachter ‒ Keine Auswirkung beim Restwert

    | Auch wenn die Werkstatt für den Kunden den Kontakt zum Schadengutachter hergestellt hat, ist für die Restwertfrage nicht auf die Rechtsprechung des BGH zum Autohaus als Geschädigtem, sondern auf dessen Rechtsprechung zur Regelfallgruppe des nicht gewerblich mit der Verwertung von Gebrauchtwagen befassten Verkehrsunfallgeschädigten abzustellen, entschied das AG Wuppertal. D. h., dem Geschädigten werden keine Sonderkenntnisse zugerechnet. |

     

    Der Versicherer vertrat den Standpunkt, ein Mitarbeiter des Autohauses habe den Sachverständigen „beauftragt“, und deshalb müsse sich der Geschädigte die Angebote vom Restwertmarkt im Internet entgegenhalten lassen. Denn der Mitarbeiter des Autohauses habe insoweit Sonderkenntnisse, und die müsse sich der Geschädigte zurechnen lassen. Es hat sich aber nicht bestätigt, dass der Geschädigte den Gutachter nicht selbst beauftragt hat. Und auch wenn es anders wäre, sagt das Gericht, hätte der Mitarbeiter den Gutachter nicht für das Autohaus, sondern für den Geschädigten beauftragt.

     

    Da der Geschädigte selbst kein Autohandelsprofi ist, bleibt es bei der BGH-Rechtsprechung, dass der Schadengutachter den Restwert am örtlichen Markt ermitteln soll und dass der Geschädigte auf dieser Grundlage verkaufen darf. Er muss dem Versicherer nicht zuvor die Gelegenheit zum Überbieten geben (AG Wuppertal, Urteil vom 13.06.2020, Az. 33 C 87/20, Abruf-Nr. 218084, eingesandt von Rechtsanwalt Matthias Mayer, Sprockhövel).