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  • · Fachbeitrag · Restwert

    Vorlage des Gutachtens vor Restwertverkauf?

    | Der Geschädigte darf das verunfallte Fahrzeug zum im Schadengutachten geschätzten Restwert verkaufen, ohne den eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer zuvor zu kontaktieren. Das ist die BGH-Meinung, der die deutschen Gerichte auf breiter Front folgen. Doch in jüngster Zeit sorgen einige „Ausreißer“ für Verunsicherung. Erfahren Sie, wer dem BGH folgt und welche Gerichte die Gefolgschaft verweigern. |

    Keine Vorlagepflicht vor Verkauf des Unfallfahrzeugs

    Das Kammergericht (KG) Berlin hat als Berufungsgericht eine Entscheidung des LG Berlin aufgehoben und entschieden, dass der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug zum im Schadengutachten geschätzten Restwert verkaufen darf, ohne den eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer zuvor zu kontaktieren (KG, Urteil vom 6.8.2015, Az. 22 U 6/15, Abruf-Nr. 145228).

     

    Es begründet das sauber und mit einem kleinen Seitenhieb in Richtung der insoweit blinden Kollegen mit der BGH-Rechtsprechung: „Anders als das Landgericht meint, musste er auf ein Restwertangebot des Versicherers des Schädigers, insbesondere eines außerhalb des allgemeinen regionalen Marktes, nicht warten, weil dies die dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92). Auch wenn diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes offenbar gelegentlich übersehen wird, gilt die Rechtsfrage als ,seit langem geklärt‘“.