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  • · Fachbeitrag · Restwert

    „Neuer Restwert-Sonderwissen“-Einwand eines Versicherers zieht aus zwei Gründen nicht

    | Mehrere Leser machen UE auf einen neuen wiederkehrenden Einwand eines Versicherers in Sachen „örtlich ermittelter Restwert“ aufmerksam. UE entlarvt, warum der Einwand nicht zieht. |

    Der neue „Restwert-Sonderwissen-Einwand“

    Dem Einwand des Versicherers liegt regelmäßig folgende Konstellation zugrunde: Für den Geschädigten ist ein Gutachter aktiv geworden, von dem der Versicherer durch Beobachtung weiß, dass der sehr oft von Geschädigten eingeschaltet wird, die auch Kunde des Autohauses sind. Nach Vorliegen des Gutachtens hat der Geschädigte das Unfallfahrzeug zum ‒ am lokalen Markt ermittelten ‒ Restwert an das Autohaus verkauft. Das Autohaus war Bote gegenüber dem Versicherer für die erste Schadenmeldung des Geschädigten.

     

    Nun wendet der Versicherer ein: Weil das Autohaus über Restwert-Sonderwissen verfüge und sich der Geschädigte im Anfangsstadium der Schadenabwicklung des Autohauses bedient habe, müsse sich der Geschädigte das Sonderwissen des Autohauses zurechnen lassen. Also sei auch der Sondermarkt, Stichwort Restwertbörsen, zu befragen gewesen.