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  • · Fachbeitrag · Restwert

    Keine Vorlage des Gutachtens vor Restwertverkauf

    | Der Geschädigte ist beim Haftpflichtschaden nicht verpflichtet, vor Verkauf des verunfallten Fahrzeugs zum gutachterlich festgestellten Restwert den Versicherer einzuschalten (AG Stuttgart, Urteil vom 18.4.2016, Az. 45 C 5656/15, Abruf-Nr. 185561 , eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn). |

     

    Dieses Urteil ist in der breit angelegten Kampagne einiger Versicherer zur Restwertfrage von besonderer Bedeutung. Denn zwei Gesellschaften, die das Restwertpferd derzeit offensiv reiten, haben ihren Sitz und damit ihren Gerichtsstand in Stuttgart. Sie können also auch dort verklagt werden, zumal das LG Stuttgart der gleichen Auffassung ist (LG Stuttgart, Urteil vom 3.9.2015, Az. 19 O 84/15, Abruf-Nr. 185562).

     

    Gegen eine Pflicht des Geschädigten, dem Versicherer das Gutachten vor Verkauf des verunfallten Fahrzeugs vorzulegen, sprechen sich auch aus: