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  • 11.12.2020 · Nachricht · Reparaturkosten

    Werkstatt darf eigenes Fahrzeug auch später reparieren

    | Wenn eine Werkstatt das eigene durch einen Haftpflichtschaden beschädigte Fahrzeug bei guter Auslastung erst später – bei aber immer noch guter Auslastung – in die Arbeitserledigung „reindrückt“, ist das kein Beleg dafür, dass sie das Fahrzeug in Leerlaufzeiten repariert hat. Denn es ist nachvollziehbar, dass sie dieses Fahrzeug nicht sogleich nach dem Unfall repariert, sondern erst die dringendsten Kundenaufträge erledigt. Zu diesem Ergebnis gelangt das AG Ulm. |