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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    Entstehung, Durchsetzung und Regressabwehr bzgl. Reparaturkosten ‒ das sind die Grundlagen

    | Einmal quer durch die Rechtsfragen im Hinblick auf die Reparaturkosten führt UE durch das Werkvertragsrecht wie durch das Schadenrecht und spart auch die Frage der Regressmöglichkeiten des Versicherers nicht aus. Denn insoweit ist alles mit allem verzahnt. Da muss man den Überblick behalten. Anderenfalls fällt man auf nur scheinbar richtige, weil ein anderes Themenfeld betreffende Argumente herein. |

    Diese Konstellationen sind in der Praxis zu unterscheiden

    Als erstes muss immer wieder betont werden: Mit Ausnahme von Reparaturen innerhalb extremer Schadensteuerungskonzepte gibt es keine Rechnung der Werkstatt „an die Versicherung“. Repariert wurde für den Kunden, fakturiert wird an den Kunden. Und deshalb muss als erstes das Rechtsverhältnis zwischen der Werkstatt und dem Kunden beleuchtet werden. Wie lautet der Auftrag, was kann berechnet werden?

     

    Anschließend stellt sich die Frage, was der Versicherer an den Kunden erstatten muss. Wird mit einer Abtretung gearbeitet ‒ das ist immer nur der zweitbeste Weg, der beste ist die qualifizierte anwaltliche Unterstützung des Kunden ‒, ist die Zahlung des Versicherers an die Werkstatt keine Zahlung auf die Rechnung; es ist die Umleitung des Schadenersatzes des Kunden auf das Konto der Werkstatt. Die Werkstatt bucht es dann auf die Rechnung. Und deshalb kürzt der renitente Versicherer nie „die Rechnung“, sondern den Schadenersatz des Kunden. Wer das nicht sauber auseinanderhält, hat schon verloren.