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  • 21.08.2020 · Nachricht · Gutachten

    Kleiner Schaden: Kurzgutachten geht in Ordnung

    | Bei einem Schaden in Höhe von 276,43 Euro darf der Geschädigte einen Gutachter zur Ermittlung der Schadenhöhe und des Reparaturwegs einschalten. Zwar wäre ein komplettes Schadengutachten nicht erforderlich. Wenn der Geschädigte den Gutachter jedoch mit der Erstellung eines Kurzgutachtens beauftragt, dessen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur Schadenhöhe stehen (hier 95,20 Euro), muss der Schädiger die Kosten ersetzen (AG Hannover, Urteil vom 29.06.2020, Az. 419 C 12938/19, Abruf-Nr. 216783 , eingesandt von Sachverständigen Ralph Ockruck, Worms). |