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  • · Nachricht · Editorial September 2016

    SV-Honorar: Richter mit Augenmaß und einer klaren Sicht der Dinge

    | Auch in diesem Monat können wir Ihnen von einem Richter mit Augenmaß und einer klaren Sicht der Dinge berichten. Im Rechtsstreit vor dem AG Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst, ging es um die Frage der Erstattung von Sachverständigenkosten. Da meinen einige Versicherer ja, den Marktbeteiligten Preisvorgaben machen zu können. Doch letztlich geht es jedoch - siehe auch das Editorial vom August - nur um die Frage, ob dem Geschädigten eine Preisüberhöhung auffallen konnte, sofern denn eine vorlag. |

     

    Dazu heißt es im Urteil: „Wenn jedoch nicht einmal der Fachjurist ohne Weiteres feststellen kann, welche Honorare und Nebenkosten angemessen sind und nach welchen Tabellen sich diese orientieren sollen, und auch der BGH offen lässt, ob die BVSK-Honorarbefragung, das JVEG, eine prozentuale Toleranzgrenze oberhalb der JVEG-Sätze oder keine dieser Tabellen den geeigneten Vergleichsmaßstab bilden soll, ist es dem Geschädigten schlechterdings unmöglich und unzumutbar, entsprechende Ermittlungen und Vergleiche anzustellen.“ (AG Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst, Urteil vom 7.7.2016, Az. 385 C 285/16 [70], Abruf-Nr. 187587, eingesandt von Rechtsanwältin Inka Pichler, Wiesbaden).

     

    Es ist in der Tat kaum zu glauben, wie manche Gerichte so tun, als könne der Geschädigte, der statistisch seltener als alle zehn Jahre einen Unfall hat, aus heiterem Himmel und ohne jede Vorbereitung alles im Blick und alles im Griff haben.

     

    Natürlich droht die Gefahr, dass der eine oder andere Dienstleister rund um die Schadenbeseitigung preislich sehr komfortabel daherkommt und dabei ausnutzt, dass es auf die subjektiven Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten ankommt. Das allerdings darf nicht dazu führen, dass das Schadenersatzrecht ausgehöhlt wird.

     

    Das Problem gehört auf eine Regressebene. Allerdings nur, wenn „zu teuer“ nicht nur vom Versicherer behauptet wird (das ist einfach), sondern tatsächlich gegeben ist. Das wissen die Versicherer, und deshalb hört man von Regressforderungen, die über den Versuch zu bluffen hinausgehen, nichts.

     

    Mit freundlichen Grüßen

     

    Joachim Otting | Schriftleiter

    Quelle: ID 44231756