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  • · Fachbeitrag · Abtretung

    Streit um Höhe des Schadens bei Anmietung eines Mietwagens

    | Wendet der Versicherer ein, eine einzelne Schadenposition sei nicht erforderlich gewesen, ist das im Prozess ein Streit um die Höhe des Schadens und nicht um die Haftung dem Grunde nach. Der Versuch des Versicherers, im Prozess vor dem LG Stuttgart mit dem Einwand „Der Geschädigte hätte keinen Mietwagen nehmen dürfen“ (genauso gut kann man sich vorstellen „…hätte kein Schadengutachten einholen dürfen.“) die Abtretung zu Fall zu bringen, ist krachend gescheitert. |

     

    Hintergrund | Die Klage des Autovermieters (oder der Werkstatt, des Sachverständigen etc.) verstößt dann nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), wenn nur um die Höhe des Anspruchs gestritten wird. Streitet man schon vorgerichtlich auch um die Haftung dem Grunde nach („Wer hat den Unfall mit welcher Haftungsquote verschuldet?“), ist die Aktivlegitimation wegen eines Verstoßes gegen das RDG hingegen nicht gegeben (BGH, Urteil vom 31.1.2012, Az. VI ZR 143/11; Abruf-Nr. 120454).

     

    Der Versicherer behauptete, ob der Geschädigte überhaupt anmieten dürfe, sei doch ein Streit um die Haftung dem Grunde nach. Das ist falsch. Auch „Null“ ist die untere Grenze der Höhe und hat mit der Haftungsfrage nichts zu tun (LG Stuttgart, Urteil vom 8.7.2014, Az. 26 O 33/14; Abruf-Nr. 142372).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Textbaustein 378: RDG: Streit um Höhe oder um den Grund (H)
    Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 4 | ID 42867720