Totalschaden am Elektrofahrzeug und dessen sicherer und rechtssicherer Abtransport, das ist Stoff für reichlich Verunsicherung unter den UE- Lesern. Das zeigt auch eine Leserfrage.
Innergemeinschaftliche Lieferungen, Reihengeschäfte, Garantieleistungen, Leasing Inzahlungnahme, verdeckter Preisnachlass & Co. – das Umsatzsteuerrecht für das Kfz-Gewerbe gehört zu den kompliziertesten Materien im ...
Dass ein Anbieter für Schadengutachten eine Abrechnung nach Zeithonorar nur scheinbar vornimmt, tatsächlich aber keiner der Schadengutachter die aufgewendete Zeit misst, hat UE bereits dargelegt. Tatsächlich sind ...
Ein Unfall fern der Heimat und die Frage, wie der Geschädigte das reparierte Fahrzeug zurückbekommt. Das gibt es immer wieder mal. Dass eine auf den ersten Blick erkennbare Angemessenheit von Transportkosten den Versicherer in trotziges Bestreiten und ein für ihn dann teures Gerichtsgutachten laufen lässt, ist schon bemerkenswert. Das AG Pfaffenhofen ist der einzig richtigen Auffassung, der Geschädigte müsse keine Freizeit opfern und auch keinen Urlaub nehmen, um das reparierte Fahrzeug abzuholen.
Vor dem Hintergrund der neueren BGH-Rechtsprechung stellt sich die Frage, ob es noch klug ist, dass der Geschädigte die offene Differenz der Gutachterkosten vor der Klage zahlt. UE beantwortet die Frage.
Nun endlich hat der BGH am 07.05.2024 unter den Az. VI ZR 205/23, VI ZR 239/22 und VI ZR 243/23 zu der Frage verhandelt, welchen Einfluss die Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschädigten auf die Wertminderung hat.
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Bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten kann der Versicherer den Geschädigten unter Umständen auf eine andere Werkstatt und deren Preise verweisen. Nicht möglich ist das nach der Rechtsprechung des BGH aber, wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug nicht älter als drei Jahre oder zwar älter als drei Jahre, aber „scheckheftgepflegt“ ist. Der Erfindungsreichtum mancher Versicherer ist aber groß, was zu einer Leserfrage führt.