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  • 11.01.2012 · IWW-Abrufnummer 114213

    Amtsgericht Dortmund: Urteil vom 29.06.2009 – 431 C 2044/09

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    431 C 2044/09
    Amtsgericht Dortmund
    IM NAMEN DES VOLKES
    Urteil
    In dem Rechtsstreit
    hat das Amtsgericht Dortmund im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 29.06.2009 durch den Richter am Amtsgericht XXX für Recht erkannt:
    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 101,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2009 zu zahlen.
    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    Die Berufung wird zugelassen.
    Tatbestandes und Entscheidungsgründe
    Die auf Ausgleich von Rechtsanwaltskosten von 101,40 € gemäß Gebührenrechnung vom 26.01.2009 anlässlich der Regulierung eines Unfallschadens vom 13.11.2008 gerichtete Klage ist begründet, weil die Klägerin gemäß den §§ 280 ff, 823 BGB, 7, 18 STVG, 115 VVG, 3 PflVersG, 1ff RVG einen entsprechenden Anspruch hat.
    Entgegen der Ansicht der Beklagten ist nach Auffassung des seit fast 30 Jahren mit Verkehrsunfallhaftpflichtfragen befassten Richters jeder Verkehrsunfallgeschädigte gut beraten, die Regulierung selbst kleiner Schäden wie der vorliegend angemeldeten und dann auch regulierten 645,13 € Sachschadensersatz von Anfang an die Hand eines erfahrenen Rechtsanwalts zu geben. Ob das bereits im Jahre 1995 der Fall (vgl. dazu BGB NJW 1995, Seite 446) war, mag dahinstehen. Da die Haftpflichtversicherer bei der Schadensregulierung inzwischen geradezu systematisch fast jede übliche Schadensposition in zahlreichen Zivilprozessen zum Gegenstand umfangreicher Auseinandersetzungen machen, muss auch der geschäftserfahrene Geschädigte stets auf der Hut sein und befürchten, dass eine Schadensposition, die noch gestern anerkannt worden wäre, von der gegnerischen Haftpflichtversicherung jetzt nicht mehr akzeptiert wird. Zudem ist das Regulierungsverhalten der Versicherer nicht einheitlich, sodass in der Regel nur erfahrene Anwaltsbüros insoweit verlässliche Abschätzungen vornehmen können. Schließlich gebietet der Grundsatz der Waffengleichheit, dass auch der geschäftserfahrene Geschädigte sich durch Beauftragung eines Rechtsanwalts Augenhöhe im Verhältnis zur gegnerischen Versicherung beschaffen darf. Der Geschädigte ist auch nicht verpflichtet, zunächst einmal allein zu versuchen, welchen Schadensersatz er allein erfolgreich geltend machen kann, um es dann bei kleinen, aber vielleicht unberechtigten Abzügen aus Verhältnismäßigkeitsgründen dabei zu belassen und jetzt nicht auch noch einen Rechtsanwalt mit dem für diesen völlig uninteressanten Reststreitwert zu belästigen. Die Erfahrung zeigt, dass es Sinn macht, hier gleich Flagge zu zeigen und mit anwaltlicher Hilfe das geltend zu machen, was einem zusteht, und dabei keine Fehler zu machen. Weshalb sollte sich die Klägerin im vorliegenden Fall sicher sein, dass es nicht zu Problemen z.B. unter dem Gesichtspunkt eines Abzugs „neu für alt“ kommen konnte? Die Versicherungswirtschaft hat es sich mit einem Teil ihres Regulierungsverhaltens der letzten Jahre selbst zuzuschreiben, wenn Geschädigte ihr nicht mehr vertrauen und von Anfang an anwaltlichen Rat suchen.
    Die Beklagte verhält sich zudem widersprüchlich, weil sie als äußerst geschäftserfahrenes Unternehmen in Rechtsfragen der vorliegend streitigen Art ja selbst auch ein Rechtsanwaltsbüro beauftragt hat, um ihre vorgerichtliche Argumentation im Prozess zu verbessern . Das Gericht geht auch davon aus, dass sie insoweit von notwendigen außergerichtlichen Kosten im Sinne des § 91 ZPO ausgehen würde, wenn sie den Prozess gewinnen und die Festsetzung der Kosten beantragen würde.
    Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 511, 708 ff ZPO.
    Die Berufung war zuzulassen, weil der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat und die Anrufung des Berufungsgerichts auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Mit dem gerichtlichen Rat, die Klageforderung anzuerkennen, hat sich die Beklagte offenbar nicht anfreuden können, sodass auch dem erkennenden Gericht zwecks Vermeidung eines neuen Problemfeldes bei der Haftpflichtregulierung daran liegt, dass die Rechtsfrage obergerichtlich entschieden wird.