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  • · Fachbeitrag · Mietwagen

    „Werkstätten geben Mietwagen durchaus kostenlos“

    | In einem Prozess vor dem AG Coburg hat ein dort verklagter Versicherer vortragen lassen, wenn eine Werkstatt einen Reparaturauftrag tatsächlich bekomme, sei es durchaus möglich, dass der Geschädigte für den Mietwagen nichts bezahlen müsse. Schon von daher gebe es in dem umstrittenen Fall keinen Anspruch auf Mietwagenkostenersatz. Auch wenn der Einwand dem Versicherer im konkreten Prozess nicht geholfen hat, gibt er Anlass über die künftige Taktik beim „Gratismietwagenservice“ nachzudenken. |

     

    Im konkreten Fall hat der Geschädigte im Prozess ausführlich erwidert, wozu die Versicherung dann nichts mehr vorgetragen hat. Somit kam es auf diesen Einwand am Ende gar nicht an. Dennoch fiel uns dieser uns neue Vortrag bei der ständigen Urteilsauswertung auf und wir wollen Ihnen den nicht vorenthalten (AG Coburg, Urteil vom 5.9.2012, Az. 14 C 581/12; Abruf-Nr. 123197; eingesandt von Rechtsanwalt Frank Ochsendorf, Hamburg).

     

    PRAXISHINWEIS | Das ist der Fluch der guten Tat. Im Segment selbst zu bezahlender Unfallschadenreparaturen oder im Segment der Kaskoreparaturen gibt es einen „Gratismietwagenservice“ der Werkstätten ja tatsächlich. Man wird sich darauf einstellen müssen, dass die Versicherer bei diesen Verhaltenswidersprüchlichkeiten immer wieder einhaken werden. Bei den Mietwagentarifen war das ja („Ölwechselauto 29 Euro, Unfallersatzauto 129 Euro“) nicht gerade erfolglos. Beim Großkundenrabatt wird sich alsbald die nächste Baustelle auftun. Also muss man strategisch genau abwägen, wo ein kurzfristiger Kundenbindungserfolg langfristig strategische Nachteile mit sich bringt.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 3 | ID 36304630