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  • · Fachbeitrag · Mietwagen

    OLG Dresden: „Schwacke-Plus“ geht

    | Wenn der BGH den Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage akzeptiert, kann es nicht falsch sein, wenn der Geschädigte in der Größenordnung der Schwacke-Beträge anmietet. Erst wenn der Preis des Mietwagens mehr als 50 Prozent über Schwacke liegt, muss der Geschädigte als Mieter bemerken, dass das zu teuer ist, entschied das OLG Dresden. |

     

    Das Urteil des OLG Dresden, dem die Berufungskammer des LG Dresden folgt, der wiederum die Amtsgerichte im Gerichtsbezirk folgen, ist einzig richtig. Denn was derzeit an deutschen Gerichten passiert, hat die Qualität einer richterlichen Mietpreiskontrolle. Die darf es eigentlich nicht geben. Im Schadenrecht kommt es nämlich immer auf den Blickwinkel des Geschädigten an. Und dieser Blickwinkel prägt die Dresdner Rechtsprechung (OLG Dresden, Urteil vom 26.3.2014, Az. 7 U 110/13, Abruf-Nr. 144967; LG Dresden, Urteil vom 13.4.2015, Az. 3 S 597/14, Abruf-Nr. 144968).

     

    PRAXISHINWEIS | Die Dresdener Rechtsprechung birgt auch eine große Gefahr: Wenn die lokalen Vermieter nun meinen, Preislisten auf dem Level „Schwacke plus 50 Prozent“ drucken zu können, ist das so falsch, wie die oben als falsch dargestellte Rechtsprechung der anderen Gerichte. Es geht nicht um die Frage, was der Vermieter für den Mietwagen berechnen darf, sondern darum, zu welchem Preis der Geschädigte anmieten darf. Wer nun fröhlich sagt, das sei doch im Ergebnis das Gleiche, darf sich umgekehrt nicht wundern, dass viele Richter den Schadenersatz und den Mietpreis fehlerhaft gleichstellen und sich deshalb eine richterliche Preiskontrolle anmaßen. Größenordnung Schwacke zuzüglich der berechtigten Nebenkosten und dann vielleicht noch einen Schnaps obendrauf. Das verhindert, dass die Richter in Dresden sich das noch einmal anders überlegen. Und in Ihrem Bezirk können Sie ja versuchen, die Gerichte mit den Dresdner Urteilen zu überzeugen

    Quelle: Ausgabe 08 / 2015 | Seite 6 | ID 43518236