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  • 04.08.2016 · Fachbeitrag · Mietwagen

    88 und 122 Tage Mietwagen, weil der Versicherer trödelt

    | Ist der Geschädigte aus eigenen Mitteln zur Schadenbeseitigung (hier: Ersatzbeschaffung) nicht in der Lage und hat er das dem Versicherer im Sinne der Warnpflicht nach § 254 Abs. 2 BGB mitgeteilt, müssen ihm auch die Mietwagenkosten für 88 bzw. 122 Tage erstattet werden. Das ergibt sich aus zwei Entscheidungen des LG Aachen. Die eine davon war sogar in der Berufung beim OLG Köln und hat den Segen der OLG-Richter erhalten. |