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  • · Fachbeitrag · Ausfallschaden

    Störungen im Reparaturablauf gehen zulasten des Schädigers

    | Kommt es während einer Unfallschadenreparatur zu einer Verzögerung, weil während der Instandsetzung vorrübergehend nicht am Unfallfahrzeug gearbeitet werden kann, muss der Versicherer des Schädigers für diese Tage trotzdem den Ausfallschaden erstatten. Dieser Grundsatz wird durch zwei Urteile aus Düsseldorf und Stuttgart erneut bestätigt. |

     

    Manchmal ist es, wie es ist: Innerbetriebliche Abläufe wie Erkrankung eines Mitarbeiters, eine Schulung oder das Vorziehen eines „Schmerzpatienten“ führen dazu, dass eine Unfallschadenreparatur für einen Tag oder für zwei Tage unterbrochen wird. Das berechtigt den Versicherer nicht, beim Ausfallschaden zu kürzen. Denn im Schadenersatzrecht ist immer auf den Geschädigten, also den Kunden abzustellen. Und da lautet die Frage: Hat der auf solche Abläufe einen Einfluss? Die Antwort ist ein klares „Nein“.

     

    Es kommt immer auf die Einflussmöglichkeiten des Geschädigten an

    In korrekter Anwendung des Schadenersatzrechtes sagt das AG Düsseldorf (Urteil vom 6.3.2015, Az. 31 C 15661/14, Abruf-Nr. 144577): „Soweit die Beklagte der Ansicht ist, dass ausweislich des Reparaturablaufes an diversen Tagen keine Arbeiten stattfanden, und die Beklagte deshalb nicht verpflichtet sei, für diese ‚nicht erforderlichen‘ Zeiträume Mietwagenkosten zu ersetzen, so geht dieser Einwand fehl. … Tatsächlich objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Geschädigte im Vorfeld der Beauftragung bzw. während der Durchführung der Reparaturarbeiten schuldhaft im Sinne des § 254 BGB Kenntnis davon erlangt hat, dass gewisse zeitliche ‚Lücken‘ im Reparaturablauf vorliegen, wird weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich.“