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  • · Nachricht · Ausfallschaden

    Nutzungsausfall bei unzumutbarem Zweitwagen

    | Steht in der Familie zwar noch ein Fahrzeug zur Verfügung, kann in bestimmten Fälllen nach dem Unfall dennoch Nutzungsausfallentschädigung beansprucht werden. Ein solcher Fall liegt nach Ansicht des AG Duisburg-Hamborn vor, wenn in der konkreten Situation die Nutzung des Fahrzeugs unzumutbar ist. |

     

    Der Ehemann der Geschädigten hat einen Firmenwagen, den er ständig nutzt. Daneben hat er ein Hobbyfahrzeug, einen Dodge Pickup Truck. Der wäre während der Reparatur des verunfallten Fahrzeugs durchaus greifbar gewesen. Doch die Geschädigte hatte vorgetragen, das Fahrzeug sei ihr so viel zu groß, dass sie damit noch nie gefahren sei. Unter diesen Umständen hielt das Gericht die Überbrückung des Ausfalls mit diesem Truck für unzumutbar (AG Duisburg-Hamborn, Urteil vom 27.10.2017, Az. 9 C 224/17, Abruf-Nr. 197452, eingesandt von Rechtsanwalt Oliver Güldenberg, Duisburg/Voerde).

     

    PRAXISHINWEIS | Das Urteil ist ein gutes Beispiel dafür, dass der Einwand „Nutzen Sie den greifbaren Zweitwagen“ nur zieht, wenn das zumutbar ist. Bei „Spielzeugautos“ ist das eher selten der Fall.