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  • · Fachbeitrag · Versicherungsrecht

    Haftpflichtversicherer wendet Selbstbeteiligung ein

    | Aus der Kaskoversicherung sind Selbstbeteiligungen (SB) bekannt. Die entrichtet der Kunde direkt an die Werkstatt. Nun stolperte ein UE-Leser über einen SB-Einwand eines Versicherers bei einem Haftpflichtschaden. |

     

    Frage: Der gegnerische Haftpflichtversicherer schreibt uns, er habe die an uns gerichtete Zahlung um 150 Euro reduziert, denn im Haftpflichtversicherungsvertrag sei eine SB in dieser Höhe vereinbart. Den Betrag müssten wir beim Schädiger direkt anfordern. Kann das richtig sein?

     

    Antwort: Es kommt darauf an, antworten die Juristen gern.

     

    Kraftfahrzeug mit „normalem“ Halter

    Ein Kraftfahrzeug muss ‒ mit wenigen Ausnahmen ‒ haftpflichtversichert sein. Das Pflichtversicherungsgesetz stellt auf diese Weise sicher, dass ein bei einem Verkehrsunfall mit einem Kraftfahrzeug Geschädigter immer auf einen solventen Schuldner trifft. Das wird dadurch durchgesetzt, dass ein Fahrzeug ohne eine Elektronische Versicherungsbestätigung gar nicht zugelassen wird und dass ein Verstoß gegen das Verbot, ein nicht ordnungsgemäß versichertes Fahrzeug auf öffentlichen Straßen zu führen, eine Straftat ist.

     

    Dabei ist es wohl zulässig, dass ein Versicherungsnehmer (VN) auch in der Kfz-Haftpflicht eine SB vereinbart. Aber nach außen darf der Versicherer das nicht einwenden. Er muss voll leisten und die vereinbarte SB im Innenverhältnis vom VN verlangen. Denn auch wegen dieser 150 Euro könnte der Geschädigte ja nun dem sprichwörtlichen nackten Mann in die Tasche fassen.

     

    Genau dazu dient die mit der Pflichtversicherung Hand in Hand gehende Durchgriffshaftung, die sicherstellt, dass der Geschädigte das Geld direkt vom Versicherer verlangen und es dort notfalls direkt einklagen kann.

     

    Ausnahme für Fahrzeuge der öffentlichen Hand

    Es gibt Ausnahmen von der Versicherungspflicht. Fahrzeuge, die der Bundesrepublik Deutschland, einem Bundesland oder einer Gemeinde mit mehr als 100.000 Einwohnern gehören, müssen nicht versichert sein. Die hält der Gesetzgeber für solvent genug, auch höhere Schäden zu bezahlen.

     

    Das schließt nicht aus, dass sich (bei den Gemeinden ist das häufig so) die Halter dennoch versichern. Aber das folgt dann eben keiner Versicherungspflicht. Folglich gibt es auch keine Durchgriffshaftung auf den Versicherer. Dann kann der Versicherer darauf verweisen, den im Hinblick auf die SB einbehaltenen Betrag beim Schädiger direkt einzutreiben.

     

    Privathaftpflicht, Betriebshaftpflicht

    Genauso wie in der Fallgruppe zuvor liegen die Dinge, wenn der Schaden einer Privat- oder Betriebshaftpflichtversicherung unterfällt. Auch da gibt es keine Durchgriffshaftung.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2017 | Seite 15 | ID 44883597