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  • 30.03.2016 · Fachbeitrag · Kasko/Mietwagen

    Unzureichende Deutschkenntnisse kein Anfechtungsgrund

    | Der Vertragspartner – hier: der Mieter eines Fahrzeugs – kann nicht einwenden, er spreche kaum Deutsch und habe daher nicht verstanden, was er unterschrieben habe. Es liegt insoweit auch kein Anfechtungsgrund vor, urteilte das AG Jülich. Die Folge im Urteilsfall: Der Mietvertrag blieb bestehen. Und weil der Kaskoversicherer die Mietwagenkosten im konkreten Fall nicht erstatten musste, blieb der Mieter auf den Kosten sitzen. |