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  • · Fachbeitrag · Haftpflicht

    Sturmschaden kann Haftpflichtschaden sein

    | Die Stürme im Januar 2018 haben zu mehreren Leserfragen geführt. Die kann man zusammenfassen in die beiden Aspekte: Kann ein Sturmschaden ein (Privat-)Haftpflichtschaden sein? Und wenn es einer ist, bestehen dann bei der Abrechnung Besonderheiten? |

     

    Frage: Der Nachbar unseres Kunden hat im Garten Kaminholz gestapelt und mit einer Plane abgedeckt. Auf die Plane hat er zwei Dachlatten gelegt. Ein paar Steine obendrauf sollten die Dachlatten fixieren. Der Sturm hat unter die Plane gefasst und die Latten und die Steine aufgewirbelt. Die haben dann das Fahrzeug unseres Kunden beschädigt. Der Privathaftpflichtversicherer hat mitgeteilt, er werde seine Eintrittspflicht prüfen. Vorsorglich teile er mit, der Kunde hätte kein Recht auf einen selbstgewählten Gutachter und auch nicht auf einen Mietwagen. Denn es sei ja gegebenenfalls ein Privathaftpflichtschaden. Stimmt das?

     

    Antwort: Nicht in jedem Fall, bei dem Gegenstände vom Sturm gegen ein Auto gewirbelt werden, entsteht ein Haftpflichtschaden. Es kommt auf die Einzelheiten an.