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  • 05.10.2009 | Wertminderung

    Wertminderung trotz elf Jahren und 180.000 km

    Nach Ansicht des LG Berlin kann bei einem besonders gut gepflegten Auto durch einen Unfallschaden ausnahmsweise auch dann eine Wertminderung entstehen, wenn es bereits elf Jahre alt ist und 180.000 km Laufleistung aufweist (Urteil vom 25.6.2009, Az: 41 S 15/09; Abruf-Nr. 093099).  

    Beachten Sie: Das Urteil betrifft sicher einen Ausnahmefall. Dennoch zeigt es, dass es seit der letzten BGH-Entscheidung zur Wertminderung (Urteil vom 23.11.2004, Az: VI ZR 357/04; Abruf-Nr. 050015) keine schematischen Grenzen mehr gibt. Umso mehr ist es selbstverständlich, dass ein junges Vielfahrerauto mit 180.000 km wohl ganz klar ein Fall für eine Wertminderung ist (vgl. für Audi A 6, 3,5 Jahre, 195.648 km; OLG Oldenburg, Urteil vom 1.3.2007, Az: 8 U 246/06; Abruf-Nr. 071952). Die Frage der Wertminderung wird letztlich von der Marktkenntnis des insoweit unverzichtbaren Sachverständigen bestimmt. Tabellen sind allenfalls als erste Orientierung tauglich (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.6.2006, Az: 2-24 S 346/03; Abruf-Nr. 080020). Dass das richtig ist, belegt eindeutig die aktuelle Situation am Gebrauchtwagenmarkt mit den durch die Abwrackprämie ausgelösten Verwerfungen. Wenn ganze GW-Segmente auch unfallfrei quasi unverkäuflich sind, weil sie teurer scheinen, als die bis vor kurzem hoch subventionierten Neuwagen, dürfte ein reparierter Unfallwagen erst recht zur Standuhr werden. Umso deutlicher muss die Wertminderung ausfallen.  

    Unser Tipp: Beachten Sie den Basisbeitrag zur Wertminderung in Ausgabe 6/2006, Seite 9  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2009 | Seite 3 | ID 130550