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  • 05.03.2010 | Urteil des OLG Karlsruhe

    Immer vorsorglich auch die Kaskoversicherung informieren?

    Will der Unfallgeschädigte zunächst die gegnerische Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen und schwenkt er bei Schwierigkeiten auf seine Vollkaskoversicherung um, kann ihm diese entgegenhalten, er habe den Schaden nicht innerhalb der vertraglichen und sich aus dem Versicherungsvertragsgesetz ergebenden Wochenfrist ab Kenntnis von dem Schadenereignis gemeldet. Dann ist der Kaskoversicherer leistungsfrei. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 18.2.2010, Az: 12 U 175/09; Abruf-Nr. 100714).  

     

    Knappe Frist mit bösen Folgen

    Das Urteil lässt aufhorchen. Denn so ungewöhnlich ist es nicht, dass sich der Kunde für unschuldig hält und deshalb ausschließlich die gegnerische Haftpflichtversicherung in den Fokus nimmt. Auch kommt es immer wieder vor, dass sich dann Haftungseinwendungen ergeben, die eine spätere Einschaltung der Vollkaskoversicherung notwendig machen.  

     

    Laut OLG Karlsruhe ist es aber ein Obliegenheitsverstoß, die Vollkaskoversicherung nicht innerhalb der Wochenfrist ab Kenntnis vom Schaden zu informieren.  

     

    Hintergrund des Urteils: Haftpflichtversicherer witterte Betrug