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  • 01.05.2007 | Totalschaden

    Schaden über 130 Prozent: Erstattung WBW minus Restwert

    Im Ergebnis ist es nicht neu, aber nun hat das oberste deutsche Zivilgericht endlich unmissverständlich klargestellt: Liegt der Schaden jenseits der magischen 130 Prozent vom Wiederbeschaffungswert (WBW), darf der Haftpflichtversicherer „WBW minus Restwert“ abrechnen. Wenn der Betroffene sein Fahrzeug aber weiternutzt und den Restwert daher nicht realisiert, darf nur der vom Sachverständigen am regionalen Markt ermittelte Restwert in Anrechnung gebracht werden.  

    Unser Service: Nachdem nun auch diese Facette der Totalschadenabgrenzung höchstrichterlich geklärt ist, finden Sie auf Seite 7 bis 10 dieser Ausgabe eine tabellarische Übersicht über die verschiedenen Möglichkeiten bei den verschiedenen Konstellationen. (BGH, Urteil vom 6.3.2007, Az: VI ZR 120/06) (Abruf-Nr. 071214)  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2007 | Seite 1 | ID 98073