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  • 03.04.2009 | Totalschaden

    Es kommt auf die Bruttokosten an

    Kommt es beim Kraftfahrzeug-Haftpflichtschaden für den Umfang des Schadenersatzes darauf an, ob die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert (WBW) übersteigen, ist in der Regel auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen. Das hat der BGH aktuell entschieden (Urteil vom 3.3.2009, Az: VI ZR 100/08; Abruf-Nr. 091102).  

     

    Im Urteilsfall ging es um ein älteres Fahrzeug. Der Sachverständige war zu dem Ergebnis gekommen, dass vergleichbare Fahrzeuge nahezu nur noch am privaten Markt gehandelt werden. Folglich hat er den Wiederbeschaffungswert als „steuerneutral“ ermittelt. Es kam nun darauf an, ob die Reparaturkosten unter- oder oberhalb des WBW lagen, denn der Geschädigte hatte das Auto nur teilweise reparieren lassen, aber weiter behalten. In diesem Fall gilt:  

     

    • Liegen die Reparaturkosten bei dieser Konstellation unterhalb des WBW, kann der Geschädigte die vollen Reparaturkosten ohne Abzug des Restwerts erstattet verlangen. Allerdings kann nur der Nettobetrag beansprucht werden, soweit keine Reparaturrechnung vorgelegt wird.

     

    • Liegen die Reparaturkosten darüber, bekommt der Geschädigte nur den „Wiederbeschaffungswert minus Restwert“, also den Wiederbeschaffungsaufwand (siehe Ausgabe 5/2007, Seite 7).