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  • 05.10.2009 | Spezialfahrzeuge

    Besonderheiten bei Mietwagenkosten im Bereich der Fahrschulwagen

    Wird mit einem Fahrschulwagen ein Unfall gebaut, stellen sich im Zusammenhang mit dem Mietwagen besondere Fragen: Die Doppelpedaleinrichtung und zusätzliche Spiegelbestückung sind auf dem Markt für übliche Mietwagen nicht zu finden. Eine kurzfristige Nachrüstung und deren ebenso kurzfristige Beseitigung nach dem Einsatz als Fahrschulersatzwagen sind weder sinnvoll noch logistisch darstellbar. Wer hat schon die Einrichtungen für unterschiedliche Fahrzeugtypen auf Lager? Der Ersatzbedarf ist regelmäßig sehr kurzfristig erforderlich, denn der nächste Fahrschüler wartet schon.  

    Spezialisierte Vermieter decken den speziellen Bedarf

    Auf diesen Bedarf haben sich einige wenige Spezialvermieter konzentriert, wie es sie ähnlich auch für das Taxigewerbe gibt. Und wie stets bei knappem Angebot sind die Preise hoch. Das aber ist schadenrechtlich nicht zu beanstanden, hat doch der BGH gerade unter Hinweis auf die marktwirtschaftlichen Ausgleichsmechanismen im Jahr 2003 seine Mietwagenrechtsprechung geändert: Im allgemeinen Unfallersatzgeschäft analysierte er die Situation, dass der unmittelbare Nachfrager nicht preisempfindlich sei („…zahlt ja die Versicherung…“), was zur Selbstbedienung der Vermieter geführt habe.  

     

    Rund um die Fahrschulmietwagen ist die Preisfindung am Markt aber auf einer echten marktwirtschaftlichen Grundlage erfolgt. Das gilt umso mehr, als dass die Fahrschule nicht irgendein Modell der Klasse anmieten möchte, sondern möglichst das gleiche Modell wie das verunfallte. Die Schüler sollen sich nicht umgewöhnen müssen.  

     

    Angesichts hoher Unfallersatzrechnungen werden diese seltenen, aber eben auffälligen Vorgänge oftmals vor Gericht ausgetragen. Uns liegen mehrere Urteile zu der Problematik vor, die Rechtsanwalt Frank Zimmerli aus Frankenthal eingesandt hat.