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  • 05.02.2009 | Sechs-Monats-Frist keine Fälligkeitsvoraussetzung

    Auswirkungen des BGH-Urteils in der Praxis

    In Ausgabe 1/2009 auf Seite 7 haben wir schon kurz berichtet: Der BGH hat die Frage der Fälligkeit des Anspruchs bei der „130-Prozent-Reparatur“ so entschieden, wie wir es schon lange vorhergesagt hatten: Die „Sechs Monate“ sind keine Fälligkeitsvoraussetzung (Beschluss vom 18.11.2008, Az: VI ZB 22/08; Abruf-Nr. 084011).  

     

    Fällig, aber gegebenenfalls rückforderbar

    Die durchgeführte Reparatur ist ein tragfähiger Beleg für den erforderlichen Willen des Geschädigten, das instand gesetzte Auto wirklich behalten zu wollen. Deshalb ist die Schadenersatzforderung mit Nachweis der Reparatur und Vorlage der Rechnung ausreichend belegt. Der Versicherer muss zahlen. Der BGH betont ausdrücklich, dass die Zahlung unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgen kann. Denn wenn der Geschädigte das Auto ohne plausible Gründe doch nicht sechs Monate lang weiter nutzt, ist er zur Rückzahlung der Integritätsspitze (das ist der über „Wiederbeschaffungswert minus Restwert“ hinausgehende Betrag) verpflichtet.  

     

    Das Gericht sieht, dass ein solches Verfahren für die Versicherung lästig ist. Doch hält es dies für dem Zahlungsverpflichteten zumutbar. Auch das Solvenzrisiko, also die Gefahr, dass bei der Rückforderung beim Geschädigten „nichts zu holen ist“, lastet es dem Versicherer auf.  

     

    Die umgekehrte Sichtweise wäre für den Geschädigten unzumutbar