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  • 07.12.2010 | Schadenminderungspflicht

    Pflicht zum Einsatz des Schutzbriefs?

    Benötigt der Geschädigte einen Mietwagen und verfügt er über einen Schutzbrief, muss er nach Ansicht des LG Dresden die Schutzbriefleistung insoweit in Anspruch nehmen. Mietet er teurer, sei das ein Verstoß gegen die Pflicht zur Schadenminderung (Urteil vom 15.1.2010, Az: 7 S 189/09). Nach unserer Einschätzung ist das Urteil falsch. Das lässt sich schon daran erkennen, dass es vom Anfang dieses Jahres stammt und noch keine Nachahmer gefunden hat.  

     

    Ein „logischer Knoten“

    Das Urteil leidet zunächst unter einem logischen Fehler. Es ist gängige Rechtsprechung, dass private und freiwillige Vorsorge niemals das Ziel hat, den Schädiger zu entlasten. Diesen Grundsatz führt das LG Dresden sogar an. Dann aber fährt es eine Schleife und kommt zu der These, dass von diesem Grundsatz zu unterscheiden sei, ob der Schutzbrief, wenn es ihn nun einmal gibt, zur Schadenminderung in Anspruch genommen werden müsse. Bei Licht besehen wird der Schutzbrief dann dafür eingesetzt, den Schädiger zu entlasten, was allerdings auch nach Auffassung des LG Dresden nicht verlangt werden kann.  

     

    Soll das dann auch für die Vollkaskoversicherung gelten?

    Konsequent zu Ende gedacht würde das bedeuten, dass eine Vollkaskoversicherung immer eingesetzt werden müsste, wenn sie denn vom Geschädigten gehalten wird. Zwar kann die Vollkaskoversicherung dann beim Schädiger regressieren, doch nach der Logik des LG Dresden wäre der sich dabei ergebende Betrag vielfach niedriger, als der einer Haftpflichtreparatur.