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  • 05.11.2009 | Schadenminderungspflicht

    Ersatzfahrzeug andernorts gekauft: Benzinkosten?

    Ein Leser fragt: „Muss die gegnerische Haftpflichtversicherung die Benzinkosten bezahlen, die dadurch entstehen, dass sich unser Kunde ein Ersatzfahrzeug bei uns in einem 300 km von zu Hause entfernten Ort abholt?“  

    Unsere Antwort: Das steht wie alle anderen Schadenpositionen auch unter dem Fallbeil der „Erforderlichkeit“ aus § 249 BGB. Die Kernfrage lautet: Warum hat er 300 km entfernt gekauft und nicht um die Ecke?  

    • Wenn das beschädigte Auto ein seltenes Fahrzeug ist, das nirgendwo anders zu finden war, sind die Benzinkosten ein Teil der zu ersetzenden Wiederbeschaffungskosten. Das setzt voraus, dass das ersatzweise gekaufte Auto dem beschädigten Fahrzeug entspricht.
    • Gab es hier wie dort ein gleichartiges und gleichwertiges Auto, dort aber zum besseren Preis, dann ist ein Abgleich mit dem Wiederbeschaffungswert (WBW) aus dem Gutachten erforderlich. Wenn der Preis des gekauften Wagens unter dem WBW liegt und damit ein „Schnäppchen“ ist, dann will der Geschädigte am Kaufpreis sparen und dazu die Wegekosten geltend machen. Das geht nicht, denn dann würde er auf Kosten des Schädigers sparen. Wenn er aber nur weit entfernt ein Fahrzeug für den WBW kaufen konnte und es überall anders teurer war, dann sind die Wegekosten erforderlich. Dann war aber auch das Gutachten bedenklich, denn der WBW wird - außer bei Exoten - in der Region des Geschädigten bemessen.
    • Der Geschädigte hat ein ganz anderes Auto gekauft - jünger, schöner, besser ausgestattet als das beschädigte oder ein ganz anderes Modell: Dann hat er keinen Anspruch auf die Benzinkosten, weil das nicht die Wiederbeschaffung ist, auf die der Geschädigte Anspruch hatte (Stichwort: gleichartig, gleichwertig).
    Quelle: Ausgabe 11 / 2009 | Seite 2 | ID 131319