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  • 05.10.2009 | Restwert

    Restwert bei Teilreparatur durch den Geschädigten

    Wenn der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug trotz eines über die 130-Prozent-Grenze hinausgehenden Schadens teilweise repariert und weiter nutzt, darf der Versicherer nur den Restwert aus dem Schadengutachten abziehen. Überangebote scheiden dann von vornherein aus (AG Ibbenbüren, Urteil vom 31.8.2009, Az: 30 C 154/09; Abruf-Nr. 093148, eingesandt von Rechtsanwalt Martin Bergmann, Bramsche).  

    Beachten Sie: Der Sachverständige hatte einen Restwert von 50 Euro ermittelt, die Versicherung wollte 530 Euro dagegenhalten. Genau entlang der BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 6.3.2007, Az: VI ZR 120/06; Abruf-Nr. 071214 sowie vom 10.7.2007, Az: VI ZR 217/06; Abruf-Nr. 072681) hat das AG Ibbenbüren entschieden: Grundlage für den Geschädigten, zu überlegen, ob er teilrepariert oder abschafft, sind die Zahlen aus dem Gutachten. Dem kann die Versicherung nicht im Nachhinein die Grundlage entziehen. Der Geschädigte kann sich auf die Restwertangabe im Gutachten verlassen.  

    Unser Tipp: Beachten Sie auch unsere Ausführungen zu diesem Thema in Ausgabe 5/2007 auf Seite 1.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2009 | Seite 4 | ID 130552