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  • 01.02.2008 | Nutzungsausfall

    Nutzungsausfallentschädigung versus Vorhaltekosten

    Erst wenn ein Fahrzeug nicht nur alt, sondern in so schlechtem Zustand ist, dass seine Nutzbarkeit deutlich eingeschränkt ist, kommt eine Abstufung auf „Vorhaltekosten“ in Betracht, entschied das OLG Düsseldorf.  

    Hintergrund: Hinter den Vorhaltekosten verbergen sich kaum mehr als die Fixkosten (tagesanteilige Steuern, Versicherung, Kapitalverzinsung). Es handelt sich also um einen weitaus geringeren Betrag als bei der Nutzungsausfallentschädigung. Die „Vorhaltekosten“ finden sich manchmal in älterer Rechtsprechung bei der Beschädigung alter Autos.  

    Beachten Sie: Im Urteilsfall war der Pkw 16 Jahre alt. Er trug mit seinen mehr als 200.000 km Laufleistung schon deutliche „Spuren des Lebens“, was aber seine Nutzbarkeit nicht einschränkte. Das OLG hat die Nutzungsausfallentschädigung der Tabelle um zwei Gruppen reduziert entnommen (Urteil vom 17.12.2007, Az: I-1 U 110/07; Abruf-Nr. 080029).  

    Unser Tipp: Verwenden Sie den Textbaustein Nummer 098, wenn die Versicherung bei einem älteren Fahrzeug nur die Vorhaltekosten zahlen will.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 1 | ID 117378