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  • 06.07.2009 | Nutzungsausfall

    Keine Pflicht zur Kreditaufnahme zur Schadenminderung

    Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, einen Kredit aufzunehmen, um das reparierte Fahrzeug in der Werkstatt auszulösen. Wurde die Versicherung von Anfang an in Kenntnis gesetzt, dass der Geschädigte zur Zahlung aus eigenen Mitteln nicht in der Lage ist, muss die Versicherung für den daraus entstehenden Nutzungsausfall eintreten (AG Magdeburg, Urteil vom 21.1.2009, Az: 140 C 2459/08; Abruf-Nr. 092040).  

    • Einheitlich werden in der Rechtsprechung die Fälle behandelt, in denen die Reparatur sofort begonnen wurde und die Werkstatt den Wagen mangels Zahlung danach nicht herausgegeben hat: Die Versicherung muss die Nutzungsausfallentschädigung bezahlen - sogar für 131 Tage (BGH, Urteil vom 25.1.2005, Az: VI ZR 112/04; Abruf-Nr. 050823).
    • Im Magdeburger Fall aber hat die Werkstatt erst nach Eingang der Reparaturkostenübernahmeerklärung (RKÜ) mit der Reparatur begonnen. Diese Fälle werden uneinheitlich gesehen. Manche Gerichte sagen: Im Zweifel hat die Werkstatt ja das Werkunternehmerpfandrecht. Daher könne Sie nicht zusätzlich auf die RKÜ warten. Damit verlange sie eine Übersicherung.

    Wichtig: Wir halten die Ansicht aus Magdeburg für die richtige; denn mit dem Werkunternehmerpfandrecht ist die Werkstatt oft auf dünnem Eis, nämlich dann, wenn das Fahrzeug einem Dritten gehört. Dazu kommen die Dauer und der Aufwand der Verwertung eines Pfandautos, sodass das es sich dabei allenfalls um ein Mittel der Wahl für unvorhergesehene Zahlungsausfälle handeln kann.  

    Unser Tipp: Beachten Sie den Textbaustein Nummer 227.  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2009 | Seite 3 | ID 128261