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  • 31.07.2008 | Nutzungsausfall

    Keine Nutzungsausfallentschädigung für Wohnmobil

    Wird ein Wohnmobil nur in der Freizeit genutzt, schuldet der Schädiger dem Geschädigten während der unfallbedingten Fahruntüchtigkeit keine Nutzungsausfallentschädigung, wenn ein Pkw zur Verfügung steht.  

    Das BGH-Urteil ist keine Überraschung. Wesentlicher Gesichtspunkt des Urteils ist, dass das Wohnmobil während der Reparaturzeit ohnehin nicht benutzt worden wäre. Dann liegt aber auch keine „fühlbare Entziehung“ der Nutzungsmöglichkeit vor. Das aber ist die Voraussetzung, denn die Nutzungsausfallentschädigung ist keine „Verzinsung“ des nun nutzlos eingesetzten Kapitals.  

    Beachten Sie: Der Sachverhalt im BGH-Fall unterscheidet sich deutlich von dem vor dem OLG Düsseldorf, über den der nächste Beitrag berichtet. Wäre das Wohnmobil auch im Alltag genutzt worden, wäre auch die BGH-Entscheidung sicher anders ausgefallen. (Urteil vom 27.6.2008, Az: VI ZR 248/07) (Abruf-Nr. 082214)  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 2 | ID 120792