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  • 11.01.2010 | Nutzungsausfall

    189 Tage Nutzungsausfall wegen Schlamperei

    Das LG Leipzig hat eine Versicherung zur Zahlung der Nutzungsausfallentschädigung für weitere 177 Tage verurteilt, nachdem die Versicherung schon für zwölf Tage bezahlt hatte (Urteil vom 9.1.2009, Az: 07 O 1019/08; Abruf-Nr. 094063).  

    Der Unfall mit Totalschaden ereignete sich am 10. August 2007. Die Versicherung wurde vom Anwalt der Geschädigten ausreichend deutlich darauf hingewiesen, dass eine Vorauszahlung aus eigenen Mitteln nicht möglich sei und daher der Ausfallschaden auflaufe, bis sie eine entsprechende Zahlung leiste. Erst am 25. Januar 2008 zahlte die Versicherung nach Gutachten und erstattete bei der Gelegenheit Nutzungsausfallentschädigung für zehn Tage. Als Grund für diese Verzögerung gab die Versicherung vor Gericht „personelle Gründe“ an. Am 14. Februar 2008 hat die Geschädigte dann ein neues Auto auf sich zugelassen. Außergerichtlich hat die Versicherung dann noch für zwei Tage Nutzungsausfallentschädigung nachgezahlt. Die Versicherung stellte sich auf den ebenso häufig vorgetragenen wie falschen Standpunkt (siehe Ausgabe 11/2009, Seite 11), die Geschädigte hätte zur Schadenminderung einen Kredit aufnehmen müssen. Das Gericht hat keinen Beweis darüber erhoben, ob die Beklagte Kredit hätte bekommen können, denn niemand muss Schulden machen, um den Schädiger zu entlasten.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2010 | Seite 5 | ID 132743