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  • 01.04.2007 | Mithaftung

    Mithaftung trotz Blaulicht und Martinshorn

    Wenn der Fahrer eines Feuerwehrfahrzeugs im Einsatz mit Blaulicht und Martinshorn bei „Rot“ in eine Ampelkreuzung einfährt, gebührt ihm das Vorrecht. Dennoch ist ihm die Weiterfahrt erst gestattet, wenn er sich vergewissert hat, dass sich der andere Verkehr darauf eingestellt hat. Das bedeutet: Das Vorfahrtsrecht des „Grün“-Querverkehrs bleibt im Grundsatz bestehen. Dieser muss lediglich auf sein Vorfahrtsrecht verzichten.  

    Beachten Sie: Hat Ihr Kunde eine solche oder vergleichbare Kollision mit einem Einsatzfahrzeug, das mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs ist, wird selten eine „Hundert-zu-Null-Haftungslage“ die Folge sein. Das ist also stets ein Fall für anwaltliche Unterstützung und gegebenenfalls für eine kombinierte Abrechnung mit der kundeneigenen Vollkaskoversicherung einerseits und dem Unfallgegner andererseits. (OLG Thüringen, Urteil vom 20.12.2006, Az: 4 U 259/05) (Abruf-Nr. 070541)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 2 | ID 98058