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  • 04.06.2009 | Leserforum

    Behindertenfahrzeug, Umbaukosten und 130 Prozentlinie

    Ein Leser fragt: „Unser Kunde ist körperbehindert, sein Auto ist mit einer Behinderteneinrichtung versehen. Nun hat sein Fahrzeug einen Totalschaden erlitten. Der Wiederbeschaffungswert (WBW) beträgt 10.000 Euro, die Umbaukosten liegen bei 18.000 Euro. Die Reparaturkosten belaufen sich auf etwa 20.000 Euro. Der Versicherer behauptet, dem WBW von 10.000 Euro müssten nun die 38.000 Euro als Summe aus Reparaturkosten und Umbaukosten gegenübergestellt werden. Dann sei das ein 380-Prozent-Schaden, es dürfe nicht repariert werden. Ein Auto wie das betroffene ist wegen des leergefegten Marktes für junge Autos nicht zu finden. Der Kunde wünscht die Reparatur. Was nun?“  

     

    Unsere Antwort

    Ein Urteil dazu kennen wir nicht, aber die Sache ist unseres Erachtens eindeutig: Es steht außer Zweifel, dass maßgeblich für die 130-Prozent-Grenze die Summe aus dem WBW und den Umbaukosten ist.  

     

    Denn wenn nicht repariert, sondern ein Ersatzfahrzeug beschafft würde, müsste dieser Betrag dafür aufgewendet werden. Allein für den WBW ist gleichwertiger Ersatz nicht zu haben. Erst wenn zusätzlich die Umbaukosten investiert würden, hätte der Geschädigte ein Auto, wie er es vorher hatte. Das also ist die finanzielle Dimension der Variante „Wiederbeschaffung“.