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  • 05.03.2010 | Kostensparende Regulierung der Versicherer

    Wo liegt die Grenze zum Betrug am Geschädigten?

    Es häufen sich Vorgänge, die die Frage aufwerfen: Darf das Interesse der Versicherer an kostensparender Regulierung nach dem offenbar beliebten Motto „Der Zweck heiligt die Mittel“ umgesetzt werden? Oder werden Grenzen berührt, die strafrechtlich relevante Vorwürfe nach sich ziehen?  

     

    Sicher dürfte sein, dass die Grenzen weit gesteckt sind. Immerhin finden die hartleibigen Versicherer für jede auch noch so abwegige Argumentation irgendein Urteil eines Amtsgerichts, das sich dafür anführen lässt. Falsche Urteile sind nie vermeidbar. Weil das so ist, gibt es das System der Rechtsmittelinstanzen. Sicher ist aber auch, dass keine Schrankenlosigkeit herrscht.  

     

    Die Merkmale des Betrugs sind vereinfacht dargestellt wie folgt (§ 263 Strafgesetzbuch):  

     

    • Täuschung
    • Darauf basierender Irrtum beim Getäuschten
    • Darauf basierende Vermögensverfügung des Getäuschten, die der ohne die Täuschung nicht vorgenommen hätte und auf die der Täuschende keinen Anspruch hat und
    • Beim Getäuschten zu einem Schaden führt
    • Das Gegenstück zum Schaden beim Betrogenen ist ein Vermögensvorteil, den der Täuschende für sich oder einen Dritten erstrebt