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  • 11.01.2010 | Kasko und Haftpflicht

    Kombinierte Abrechnung mit Kasko und Haftpflicht bei Quotenunfällen

    Hatte der Kunde einen Unfall, gibt es bei der Haftungsfrage drei Möglichkeiten:  

     

    1. Der Unfallgegner haftet voll: Es wird mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abgerechnet.

     

    2. Der Kunde hat gar keinen Unfallgegner (Alleinunfall) oder er haftet wegen eines Fahrfehlers voll: Es wird, wenn vorhanden, mit der Vollkaskoversicherung abgerechnet.

     

    3. Den Kunden und den Unfallgegner trifft eine Mithaftung. Hat der Kunde keine Vollkaskoversicherung, bleibt nur die Abrechnung nach Quote mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Hat er aber eine Vollkaskoversicherung, wird oft ein Fehler gemacht: Der Schaden wird nur mit der Kaskoversicherung abgerechnet. Das ist falsch, denn die nach der Kaskoabrechnung verbliebenen offenen Schadenpositionen können teils ganz und teils nach Quote mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abgerechnet werden.

     

    Im Folgenden befassen wir uns mit der „hohen Schule“ der Schadenabrechnung. Eine der Grundfragen dabei ist die Bestimmung der Haftungsquote. Das ist stets eine Sache für einen Anwalt. Die folgenden Ausführungen dienen allein dem Zweck, die Möglichkeit der kombinierten Abrechnung überhaupt zu erkennen. Wenn Sie den Kunden nicht auf den richtigen Weg schicken, kommt er selbst nicht auf die Idee.  

    Abrechnung mit zwei Versicherungen ist legal