Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 04.05.2009 | Interimsfahrzeug

    BGH: Keine fiktiven Kosten für Interimsfahrzeug

    Fiktive, also nicht entstandene Kosten für ein Interimsfahrzeug kann der Geschädigte nicht geltend machen (BGH, Urteil vom 10.3.2009, Az: VI ZR 211/08; Abruf-Nr. 091207).  

    Beachten Sie: Der Urteilsfall ist kurios. Er war bereits zum zweiten Mal beim BGH gelandet. Der Geschädigte hatte schon im April einen Neuwagen bestellt, der im Dezember geliefert werden sollte. Am 11. Oktober erlitt er dann einen unverschuldeten Totalschaden. Die Wiederbeschaffungsdauer für ein gleichwertiges Fahrzeug lag laut sachverständiger Prognose bei 14 Tagen. Für diese Zeit nahm der Geschädigte einen Mietwagen, der von der Versicherung auch bezahlt wurde. Für die Zeit bis zum 2. Januar, dem tatsächlichen Lieferdatum des neuen Wagens, machte er Nutzungsausfallentschädigung geltend. In der ersten Runde beim BGH wurde geklärt, ob das überhaupt möglich ist, denn der Anspruch des Geschädigten war ja nur auf einen gleichwertigen Gebrauchten gerichtet. Ergebnis: Im Prinzip ja, aber es müsse verglichen werden, ob ein Interimsfahrzeug nicht die preiswertere Lösung sei. So wurde die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Das kam zum Ergebnis, die Summe der Nutzungsausfallentschädigung sei höher als die geschätzten Kosten eines Interimsfahrzeugs. Also sei das unwirtschaftlich. Daraufhin hat der Kläger die Klage umgestellt und forderte nun diese geschätzten Kosten fiktiv. Das Problem: Er hatte ja kein Interimsfahrzeug angeschafft. Und nun weiß er: Fiktiv geht das nicht.  

    Unser Tipp: Wenn der Neuwagen schon bestellt, der Lieferzeitpunkt aber ungewiss ist oder sicher erst in einiger Zeit liegt, ist das ein Fall für einen Anwalt. Der kann die Versicherung gemäß § 254 Absatz 2 BGB auf den drohenden erhöhten Schaden hinweisen, die beiden Alternativen darstellen und um Weisung bitten, welcher Weg gewählt werden soll. Dann ist das kein Lotteriespiel mehr, sondern so liegt der „Schwarze Peter“ dort, wo er hingehört.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 1 | ID 126405