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  • 05.02.2009 | Handel- und Handwerkversicherung

    Kundenfahrzeug verunfallt auf Weg zu Drittunternehmer

    Verursacht ein Mitarbeiter auf dem Weg von der Werkstatt zu einem Drittunternehmer mit dem Kundenfahrzeug einen Unfall, ist der Schaden von der Obhutsversicherung gedeckt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Drittunternehmer als Subunternehmer der Werkstatt oder unmittelbar für den Kunden tätig wird. Es genügt, dass die Werkstatt den Transport übernommen hat (LG Dortmund, Urteil vom 10.7.2008, Az: 2 O 3/08; Abruf-Nr. 090024).  

    Beachten Sie: Die Werkstatt und die Versicherung stritten darum, ob der Drittunternehmer, zu dem das Kundenfahrzeug auf eigener Achse verbracht wurde, Subunternehmer der versicherten Werkstatt war oder ob sie unmittelbar im Kundenauftrag tätig werden sollte. Darauf, so das Gericht, komme es aber gar nicht an. Wenn sich die Werkstatt verpflichtet hat, den Wagen dorthin zu fahren, ist er während des Weges in der Obhut der Werkstatt. Dabei bezog es sich auf eine ältere Entscheidung des LG Frankfurt: Selbst wenn mit einem Kundenfahrzeug unnötige, gar privaten Zwecken des Versicherungsnehmers dienende Fahrten gemacht würden, sei die Obhut im Sinne der Handel- und Handwerkversicherung nicht aufgehoben (VersR 1972, 1162).  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2009 | Seite 3 | ID 124356